Verkaufs- und Lieferbedingungen

Lieferungen durch uns erfolgen nur auf Grund unserer nachfolgenden Verkauf- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen gelten als von jedem Abnehmer durch die Eingebung der Geschäftsverbindung mit uns, auch ohne ausdrückliche Erklärung für die ganze Dauer der Geschäftsverbindung als maßgebend und bindend anerkannt. Abweichende Bezugsbedingungen des Bestellers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Unsere Preise sind errechnet auf Grund der heutigen Materialpreise und Arbeitslöhne. Bei veränderter Marktlage sind wir nach Ablauf von vier Monaten berechtigt, Tagespreise zu berechnen.
  2. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto. Schecks und Wechsel werden nur unter Vorbehalt hereingenommen und gutgeschrieben. Die Höhe der Diskontbelastung bei Wechseln bleibt uns vorbehalten. Bei Verzug werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte die Kosten und Zinsen berechnet, welche die Banken für ungedeckte Kredite in Anwendung bringen.
  3. Die Lieferung der Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit dem nachstehenden Erweiterungen:
    Die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
    Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf oder der Verbindung der von uns gelieferten Waren werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt im voraus an uns abgetreten, und zwar gleich, ob diese an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert werden. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft oder verarbeitet werden, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren,. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehende Bestimmungen bleibt auch bestehen, selbst wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung Aufgenommen werden sollten und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    Der Käufer ist zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der von uns gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis- oder Werklohnforderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferten Waren ist der Käufer nicht berechtigt. Vor erfolgter Bezahlung des gesamten Guthabens darf der Käufer keine von uns gelieferte Ware an einen Dritten verpfänden oder sicherhalthalber übereignen.
    Der Käufer ist zur Einbeziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einbeziehungsbefugnis bleibt von Einbeziehungsermächtigung des s unberührt. Wir werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen geltend zu machen. Der Käufer hat sodann nach unserer Weisung von der Einziehung der Abgetretenen Forderung Abstand zu nehmen. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekannt zugeben und zur Geltendmachung unserer Rechte gegen dritten die nötigen Unterlagen auszuhändigen. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den von uns gelieferten Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
    Der Käufer hat bei Weiterverkauf der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auch seinerseits Eigentumsvorbehalt zu erklären, damit unser Eigentum erhalten bleibt.
    Der Käufer ist verpflichtet Zugriffe, Dritter auf unserer Eigentum stehende Ware uns unverzüglich mitzuteilen Er hat auch diese Dritten, die Zugriff auf unsere Ware nehmen, darauf hinzuweisen, dass es such um unser Eigentum handelt.
    Wir sind berechtigt, solange eine Forderung unsererseits besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren noch im Besitz des Käufers sind, wo sie sich befinden und an welche Abnehmern die übrigen von uns gelieferten Waren nach Mängel, Art, Zahl, usw. abgesetzt worden sind.
  4. Bestätigte Liefertermine werden nach bestem Können eingehalten. Wesentliche Lieferverzögerungen infolge Fabrikationsstörungen, Streiks usw. werden den Kunden mitgeteilt. Irgendwelche Ansprüche aus Lieferverzögerungen können gegen uns nicht gelten d gemacht werden. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferverzögerung kann nur dann möglich sein, wenn die Ware sich noch nicht in Fabrikation befindet. Aufträge mit Abruffrist können bei uns nicht rechtzeitiger Abnahme der Ware ohne Bewilligung einer Nachfrist von uns für ungültig erklärt werden.
  5. Mängelrügen sind spätestens nach einer Woche, in jedem Falle aber schriftlich, an uns zu richten und zu begründen; andernfalls gilt die Ware als abgenommen, so das wir berechtigt sind, die Beanstandung als unbegründet abzulehnen.
    Bei Versand der Ware an Dritte ist die Ware vorher zu untersuchen, andernfalls gilt sie mit verlassen des Kunden als bedingungsgemäß geliefert.
    Bei berechtigten Mängelrügen liefern wir entweder kostenlosen Ersatz oder schreiben den Betrag gut. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für Folgekosten, sind ausgeschlossenen.
  6. Der Versand erfolgt stetes auf Gefahr des Empfängers, Abweichung in Mengen sowie handelsübliche Toleranzen bleiben vorbehalten.
  7. Verpackung wird billig berechnet, aber nicht zurück-genommen. Druck- und Schreibfehler unverbindlich.
  8. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle aus unseren Lieferungen herrührenden Streitigkeiten ist Plettenberg.

Stand September 2016